Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und Abgaben
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen wurden und die zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
Güter für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb eines Büros, zB alle Arten von Baumaterialien, Möbelstücken, Schreibmaschinen usw.;alle Arten von Fernmeldeeinrichtungen, wie Fernschreibgeräte und Sprechfunkgeräte oder sonstige drahtlose Ausrüstungen, zur Verwendung innerhalb des Flughafens; Computersysteme für das Fluglinienunternehmen, die für Reservierung und Betriebszwecke bestimmt sind, verschiedene offizielle Schriftstücke, die das Emblem des Fluglinienunternehmens tragen, wie Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten usw. In bezug auf Kraftfahrzeuge gilt die Befreiung nur für busartige Fahrzeuge für die Beförderung der Fahrgäste und des Gepäcks zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen.
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