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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Senegal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Senegal) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 07.02.1988 · idF BGBl. Nr. 110/1988 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Transitverkehrsformalitäten
Fluggäste, Fracht und Post, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden und in einer dafür reservierten Zone des Flughafens bleiben, unterliegen, mit Ausnahme von Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalt und Luftpiraterie, nur einer vereinfachten Kontrolle.
Gepäck, Fracht und Post im Direkttransit sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.