Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel VII
Vereinbarung besonderer Regeln
Werden im Einklang mit diesem Übereinkommen von allen oder einigen Vertragsregierungen besondere Regeln einvernehmlich aufgestellt, so sind diese dem Generalsekretär der Organisation zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen mitzuteilen.