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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See 1
Art. 7neu
in Kraft ab 27.08.1988 · idF BGBl. Nr. 435/1988 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
Vereinbarung besonderer Regeln
Werden im Einklang mit diesem Übereinkommen von allen oder einigen Vertragsregierungen besondere Regeln einvernehmlich aufgestellt, so sind diese dem Generalsekretär der Organisation zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen mitzuteilen.