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Fassungsvergleich zu Postdienste - Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postdienste - Abkommen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1989 · idF BGBl. Nr. 447/1989 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Haftung
(1) Der Absender einer Sendung haftet für jeden Schaden an Personen oder Sachen, der auf sein Verschulden oder auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen ist.
(2) Der Souveräne Malteser-Ritter-Orden verzichtet auf jede Haftung für den Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung in der Beförderung von Briefen und Postkarten, die mit seinen Briefmarken freigemacht sind, sowie auf Schadenersatz für sonstige Mängel, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.