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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Iran)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Iran) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 21.12.1990 · idF BGBl. Nr. 9/1991 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Flughafeneinrichtungen und -gebühren
Jede Vertragschließende Partei kann für die Benützung von Flughäfen oder sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Einrichtungen gerechte und angemessene Gebühren auferlegen oder auferlegen lassen.
Beide Vertragschließende Parteien vereinbaren jedoch, daß diese Gebühren nicht höher sein werden als jene, welche für die Benützung solcher Flughäfen und Einrichtungen von ihren nationalen Luftfahrzeugen zu entrichten wären, die auf gleichartigen internationalen Fluglinien eingesetzt sind.
Schlagworte
Flughafengebühr