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Fassungsvergleich zu Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 12.09.1993 · idF BGBl. Nr. 686/1993 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Ein Staat kann Vertragspartei dieser Vereinbarung werden,
a) indem er sie unterzeichnet,
b) indem er sie vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
c) indem er ihr beitritt.
(2) Diese Vereinbarung liegt vom 1. Jänner 1986 bis zu ihrem Inkrafttreten in London zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.