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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr 1
Art. 7neu
in Kraft ab 11.09.1957 · idF BGBl. Nr. 131/1956 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsstaaten bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.