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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien 1
Art. 7neu
in Kraft ab 22.08.1999 · idF BGBl. III Nr. 158/1999 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Informationen
1. Der ersuchte Staat hat dem Kanzler unverzüglich Mitteilung zu machen:
a) zwei Monate vor Beendigung der Strafe;
b) wenn die verurteilte Person aus dem Gewahrsam entwichen ist ehe das Strafmaß verbüßt wurde;
c) wenn die verurteilte Person verstorben ist.
2. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes konsultieren auf Ersuchen einer der beiden Parteien der Kanzler und der ersuchte Staat einander in allen Angelegenheiten bezüglich der Vollstreckung der Strafe.