Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung insbesondere durch
– den Austausch von Fachleuten
– die Weiterbildung von Fachleuten
– den Austausch von Dokumentationen und von Informationsmaterial gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.