Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1999 · idF BGBl. III Nr. 179/1999 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung insbesondere durch
– den Austausch von Fachleuten
– die Weiterbildung von Fachleuten
– den Austausch von Dokumentationen und von Informationsmaterial gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.