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Fassungsvergleich zu Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr 1
Art. 7neu
in Kraft ab 19.07.1999 · idF BGBl. III Nr. 176/1999 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Geldwäscherei
Jede Vertragspartei, welche die Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zu einer Vortat für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in bezug auf die Geldwäscherei gemacht hat, verfährt nach den gleichen Bedingungen in bezug auf die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, ungeachtet des Ortes, an welchem die Bestechung stattgefunden hat.