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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.1999 · idF BGBl. III Nr. 224/1999 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Statistiken
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln.