Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Die Vertragsparteien fördern so weit wie möglich und im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Berufsausbildung, insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Experten, sowie die Ausbildung von Managern, vor allem in den Bereichen Außenwirtschaft, Betriebswirtschaft, Tourismus, Schutz von geistigem Eigentum, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.
Schlagworte