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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Eintragung der Hypothek muß mindestens enthalten:
a) den Betrag der Hypothek und, wenn die Zinsen zu diesem Betrag hinzukommen, den Zinsfuß;
b) den Namen und die Anschrift oder den Wohnsitz des Gläubigers;
c) die Fälligkeitsbedingungen oder eine Verweisung auf die bei der Registerbehörde hinterlegte Urkunde, in der diese Bedingungen festgesetzt sind.