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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.03.1950 · idF BGBl. Nr. 191/1950 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
In Übereinstimmung mit Artikel 102 Abs. 1 der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demzufolge angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll am Abkommen durchgeführten Abänderungen an den entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte Abkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.