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Fassungsvergleich zu Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 07.11.1947 · idF BGBl. Nr. 48/1949 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII.
Privilegien, Vorrechte und Immunität.
Die Regierung gewährt dem Fonds und seinen Angestellten die Vorrechte und Immunität, die in der allgemeinen Konvention der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 hinsichtlich Privilegien und Immunität beschlossen worden sind.