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Fassungsvergleich zu Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 18.06.1964 · idF BGBl. Nr. 128/1964 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Zur Durchführung des vorliegenden Vertrages wird, innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten, die Oesterreichische Nationalbank ein auf den Namen der Bulgarischen Nationalbank lautendes unverzinsliches Sonderkonto in Verrechnungsdollar unter der Bezeichnung “Österreichisch-Bulgarischer Vertrag zur Regelung offener finanzieller Fragen vom 2. Mai 1963” eröffnen.