Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereichs
Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzbereichs nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die diesen ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.