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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 43/2004 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Die Vertragsparteien werden in den Regionen entlang der gemeinsamen Grenzen Gebiete identifizieren, die durch Entwicklungsprogramme im Bereich des Tourismus gefördert werden sollen. Die österreichische Seite ist bereit, in diesem Rahmen tourismusrelevante Projekte und Programme zur Förderung der Qualifikation und zur Verbesserung der Infrastruktur auch auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik zu unterstützen.