Änderungen zwischen den Fassungen
53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
ARTIKEL VII:
Rechtsstatus
Für die Zwecke dieser Vereinbarung wendet Österreich die Bestimmungen aus dem Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen und dessen Anhang VII sowie die Bestimmungen der folgenden Artikel an.