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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL VII
Kooperationsverhältnisse
Das Institut kann mit jeder öffentlichen oder privaten Einrichtung, einschließlich anderen Ausbildungs- und Lehrinstitutionen Kooperationsverhältnisse eingehen.