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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 130/2004 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Die österreichische Seite nennt das Österreichische Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die slowakische Seite das Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.
(2) Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Ausschreibung für Bewerbungen gemäß Artikel 3, Ziffer 2;
2. Evaluierung der Anträge;
3. Projektauswahl und –genehmigung.