Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 133/2004 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Unterscheidbarkeit
Die Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden läßt, deren Vorhandensein am Tag der Einreichung des Antrags allgemein bekannt ist. Insbesondere gilt die Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts für eine andere Sorte oder auf Eintragung einer anderen Sorte in ein amtliches Sortenregister in irgendeinem Land als Tatbestand, der diese andere Sorte allgemein bekannt macht, sofern dieser Antrag zur Erteilung des Züchterrechts oder zur Eintragung dieser anderen Sorte in das amtliche Sortenregister führt.