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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2005 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
(zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Der ersuchte Staat kann auf die Rückgabe der in Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke oder Schriftstücke verzichten, es sei denn, daß Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.