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Fassungsvergleich zu Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 30.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 56/2005 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme der Person feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorgelegen haben.