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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 59/2005 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Die gemäß Art. 3 zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ernennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des Kooperationszentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme des Kooperationszentrums gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Kooperationszentrums.
(2) Die Geschäftsordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch die in Art. 3 genannten Behörden verbindlich.