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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll 1
Art. 7neu
in Kraft ab 05.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 66/2005 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Bankgeheimnis
Das Bankgeheimnis darf von einem Mitgliedstaat nicht als Begründung für die Abhlehnung jeglicher Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats herangezogen werden.