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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 134/2005 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7 Aufteilung der Einnahmen
(1) Österreich behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer nach Artikel 6 Absatz 1 und leitet 75% der Einnahmen an Montserrat weiter.
(2) Erhebt Österreich Quellensteuer nach Artikel 6 Absatz 4, so behält Österreich 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in Montserrat niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an Montserrat weiter.
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres in Österreich.
(4) Österreich trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.