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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 182/2005 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann unter anderem auf folgende Weise durchgeführt werden:
1. Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;
2. Wissens- und Technologietransfer;
3. Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
4. Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industriebetriebe;
5. Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;
6. Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;
7. Informationsaustausch betreffend Lehrlingsausbildung