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Fassungsvergleich zu Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 188/2005 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gänzlich oder teilweise aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.