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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 09.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 40/2006 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die zuständigen Behörden für die Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sind:
auf österreichischer Seite:
das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Republik Österreich
auf chinesischer Seite:
das Landwirtschaftsministerium der Volksrepublik China die Staatliche Allgemeine Verwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China