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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 44/2006 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Verhältnis zu anderen Regelungen
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Pflichten der Parteien aus internationalen Verträgen nicht berührt.