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Fassungsvergleich zu Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren 1
Art. 7neu
in Kraft ab 03.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 45/2006 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Der Generalsekretär des Rates ist Verwahrer dieses Protokolls und erfüllt die in Artikel 19 des Anhangs I dieses Protokolls genannten Aufgaben.