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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 62/2006 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Erstattung der Kosten von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Dieser Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.