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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 30.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 80/2006 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Führung akademischer Grade
(1) Inhaberinnen und Inhaber der folgenden akademischen Grade aus der Volksrepublik China
– xueshi (Bachelor)
– shuoshi (Master)
– boshi (Doctor)
können den Grad in der Republik Österreich in der englischen Form, dem Namen nachgestellt, führen.
(2) Inhaberinnen und Inhaber der folgenden akademischen Grade aus der Republik Österreich
– Diplomgrade
– Bakkalaureatsgrade
– Magistergrade
– Mastergrade
– Doktorgrade
können den Grad in der Volksrepublik China in der Form führen, wie er in der Republik Österreich verliehen wurde.
(3) Beide Seiten unterrichten einander jeweils über die erfassten akademischen Grade durch Austausch von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens.