Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Allfällige Streitpunkte zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung und die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung und eventuelle praktische Fragen, zusammenhängend mit der Durchführung der Verordnung, Durchführungsverordnung, Eurodacverordnung und Eurodacdurchführungsverordnung werden durch gegenseitige Konsultationen der zuständigen Organe der Vertragsparteien gelöst.