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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Ausweispflicht
Vorbehaltlich gegenseitiger Bestimmungen dieses Übereinkommens müssen Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich zur Ausübung der Rechte aus diesem Übereinkommen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, jederzeit in der Lage sein, einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und ihre amtliche Funktion hervorgehen.