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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 167/2006 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Informationssicherheit
Die Parteien werden klassifizierte Informationen oder Materialien, die bei der Durchführung dieses Abkommens ausgetauscht oder bereitgestellt werden, im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften schützen. Sie werden solche Informationen oder solches Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Partei weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben, es sei denn, die genannten Rechtsvorschriften machen die Weitergabe zwingend erforderlich. Klassifizierte Informationen werden nur dann ausgetauscht, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle mindestens gleichwertig ist.