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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Fassungen
Art. 7 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
BGBl
Art. 7 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Judikatur
Art. 7 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Art. 7 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
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Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
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Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF
BGBl. III Nr. 169/2006
Art. 7↗
RIS↗
Artikel 7
Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden.