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Fassungsvergleich zu Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2007 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 6 Monaten nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 dieses Abkommens nicht vorgelegen haben.