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Fassungsvergleich zu Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 86/2007 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen
Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 (zehn) vom Hundert und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 (siebzig) vom Hundert der Gesamtkosten des Films betragen.
Schlagworte
Minderheitsbeteiligung