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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 87/2007 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Schutz des Sitzbereichs
Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.