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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 100/2007 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht vorgelegen haben.