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Fassungsvergleich zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.2007 · idF BGBl. III Nr. 111/2007 Art. 7↗RIS↗
AMTSHILFEVERKEHR
Artikel 7
(1) Die Amtshilfe erfolgt direkt zwischen den Zollverwaltungen auf bestehenden Informationswegen um einen sicheren und raschen Informationsaustausch zu gewährleisten.
(2) Falls die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Bearbeitung eines Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder teilt der ersuchenden Behörde mit, welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.