Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Zuständige Stellen
(1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/5, Asyl und Betreuung
Auf schweizerischer Seite:
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration, Sektion Datenaustausch und Identifikation
Auf liechtensteinischer Seite:
Das Ausländer- und Passamt, Abteilung Asyl und Flüchtlinge
(2) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die anderen Vertragsparteien.