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Fassungsvergleich zu Aufhebung der Visumpflicht (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung der Visumpflicht (Montenegro) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 4/2006 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.