Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite Vertragspartei die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen auf diplomatischem Wege mitgeteilt hat.
(2) Mit Inkrafttreten des Abkommens tritt die am 4. Mai 2001 in Györ unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Einrichtung eines gemeinsamen Kontaktbüros auf dem Gebiet des Grenzübergangsstelle Nickelsdorf-Hegyeshalom 3) außer Kraft.
(3) Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung neunzig Tage nach Eingang der Kündigung bei der zweiten Vertragspartei außer Kraft.