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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei 1
Art. 7neu
in Kraft ab 30.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2008 Art. 7↗RIS↗
II. Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg
Artikel 7
Zusammenarbeit
Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg im Einklang mit dem Seevölkerrecht zu verhüten und zu bekämpfen.