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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 77/2008 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Ausschluss der Zusammenarbeit
Jede Vertragspartei ist befugt, sich unter Angaben der Beweggründe zu weigern, Informationen weiterzugeben oder zu kooperieren, falls dadurch die allgemeinen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung des eigenen Landes gefährdet werden könnte.