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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 124/2008 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7 - Pflicht zu zügigem Handeln
In einem ein Kind berührenden Verfahren hat die Justizbehörde zügig zu handeln und unnötige Verzögerungen zu vermeiden; es müssen Verfahren zur Verfügung stehen, die sicherstellen, daß ihre Entscheidungen schnell vollzogen werden. In dringenden Fällen ist die Justizbehörde befugt, gegebenenfalls Entscheidungen zu treffen, die sofort vollziehbar sind.