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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 24/2010 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Berichterstattung
(1)
Die Vertragsparteien pflegen einen regelmäßigen Informationsaustausch über die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens.
(2)
Die Einzelheiten der Berichterstattung, die sich auf den Austausch der statistischen Angaben über die Zahl der Visumerteilungen beziehen, werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.